Satzung
§ 1
Name: Ärzteverbund Pocking
Nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“ als eingetragener Verein.
Sitz des Vereins ist Pocking.
§ 2
Der Ärzteverbund Pocking wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3
Zweck des Ärzteverbund Pocking ist die Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit der einzelnen Facharztgruppen zur Erhaltung der qualitativen medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Es
soll ein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit, ein gemeinsames Auftreten gegenüber Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung und eine einheitliche Stellungnahme zu
gesundheitspolitischen Fragen erfolgen.
§ 4
Mitglied kann jeder Arzt/ jede Ärztin, gleich welcher Disziplin aus Pocking und Umgebung werden. Die Umgebung erfasst den geographischen Bereich der Dienstgruppe PAL10. Darüber hinaus können auch
benachbarte Kolleginnen/Kollegen nach Zustimmung von 50% der Teilnehmer einer Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Die Aufnahme bestätigt der Vorstand.
§ 5
Mitgliederaustritt
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitgliedhat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
§ 6
Beitragspflicht
Der Beitrag wird einmal jährlich per Einzugsermächtigung entrichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist in der Geschäftsordnung geregelt. Eine Änderung des
Mitgliedsbeitrags bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit).
Der Beitrag wird durch den Kassier des Ärzteverbundes per Lastschrift eingezogen. Die Kontoeröffnung bzw. Kontoführung obliegt dem Kassier.
§ 7
Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlperiode dauert für alle 2 Jahre. Ebenso werden
Stellvertreter, Schriftführer und Kassier sowie zwei weitere
Vorstandsmitglieder (BEISITZER) von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören. Bei der Neuwahl hat die Entlastung des Vorstandes zu erfolgen.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
§ 8
Form, Frist und Voraussetzung der Einberufung einer Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat einmal im Quartal stattzufinden. Eine reguläre Vorlaufzeit von 2 Wochen ist einzuhalten. In Ausnahmefällen sind auch kürzere Einberufungen sowie zusätzliche
Mitgliederversammlung denkbar.
Satzungsänderungen bedürfen prinzipiell der Zustimmung durch eine Mitgliederversammlung. Die Einladung kann schriftlich, per Fax oder e-Mail erfolgen.
Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Einmal jährlich hat eine Hauptversammlung stattzufinden, in welcher der Vorstand über das vergangene Kalender berichtet, der Kassenbericht und der Kassenprüfbericht erstattet sowie über die
Entlastung der Vorstandschaft entschieden wird.
§ 9
Eine Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung besteht ab 10 Wahlberechtigten. Das Stimmrecht kann schriftlich übertragen werden.
§ 10
Über Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen müssen Protokolle geführt werden. Diese sind in geeigneter Weise den Mitgliedern zugänglich zu machen. (Elektronisch Ablage, E-Mail-Versand)
Die Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls erfolgt durch den Schriftführer. Das Gründungsprotokoll des Ärzteverbundes Pocking muss vom Schriftführer unterschrieben werden. Die Anmeldung des
Vereins zum Eintrag in das Vereinsregister ist von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern in öffentlich beglaubigter Form zu unterzeichnen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Der Ärzteverbund Pocking bedarf bei einer Auflösung des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird nach Begleichung
der Verbindlichkeiten unter den Mitgliedern aufgeteilt.
§ 12
Sämtliche Funktionen werden ehrenamtlich ausgeführt. Eventuell anfallende Aufwandsentschädigungen bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Aufwandsentschädigungen sind schriftlich zu belegen.
§ 13
Ausschluss eines Mitglieds
Ein Mitglied kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bei vorgesetzten schuldhaften Verstößen gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit
zu einer Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss bedarf der schriftlichen Mitteilung.
Ein vorausgesetzter schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn:
das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist,
das Mitglied gröblich oder beharrlich den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und dieses auch nach einer schriftlichen Abmahnung durch den Vorstand fortsetzt,
in sonstiger Weise das Ansehen des Vereins durch ein Verhalten eines Mitglieds in der Öffentlichkeit in nicht unerheblichem Maße herabgewürdigt wird.
§ 14
Salvatorische Klausel
Sollten durch Beschluss der Mitgliederversammlung neue Paragraphen hinzukommen oder alte geändert werden, so gilt trotzdem die Satzung in ihrem Sinn weiterhin.